Die Folter-Ausstellung in Wien

Der Delinquent - Der Richter
Wasserfolter und Stachelstuhl
Bäcker-Schupfen
Brandeisen
Die Schandflöte - Die Schandmaske

FOLTERMUSEUM WIEN

Das Foltermuseum ist dauerhaft geschlossen seit 2023!

Im schaurigen Ambiente des historischen Luftschutzbunkers aus dem 2. Weltkrieg werden auf rund 800m² verschiedene Folter-Exponate und -methoden, die zum Teil auch in Wien und Österreich zur Anwendung kamen, gezeigt. Auf unzähligen lehrreichen Schautafeln findet man Erklärungen zu den einzelnen Geräten und grausamen Foltermethoden, die die Entwicklung des Rechtssystems von der Antike bis in die Neuzeit veranschaulichen. Über 100 originalgetreue Exponate vermitteln den Besucher, durch Puppen und Lichteffekte, wie es war, wenn Hexen gefoltert oder Geständnisse erzwungen wurden. Die Sonderausstellung von Amnesty International zeigt auf erschütternde, dass die Folter in manchen Gegenden der Welt noch immer kein abgeschlossenes Kapitel ist.

Maria Theresia (1740-1780) wollte auf dem Gebiet des Strafrechts im Jahre 1768 die Rechtseinheit der österreichischen Erbländer herbeiführen und schuf zu diesem Zweck eine „Peinliche Gerichtsordnung“, allgemein als „Constitutio Criminalis Theresiana“.
Schon bei ihrem Erscheinen entsprach Sie allerdings nicht mehr dem Zeitgeist, da sie sich auf eine veraltete theokratische Staatsauffassung stützte, daher wurden viele Bestimmungen darin in der Praxis nicht mehr vollzogen. Dazu gehörten die Ausschöpfung der strengen Strafen, die Bestrafung wegen magischer Delikte oder die Verwendung der Foltergeräte, deren Abbildungen im Anhang des Gesetzbuches zu finden sind. Die Stadt Wien hatte nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Anschaffung der Foltergeräte und behalf sich mit Stockschlägen bei der Folter.
Schon bald nach Inkrafttreten der „Nemesis Theresiana“ brachte die Aufklärung auch Reformen im Strafrecht, so hob ihr Sohn Joseph II 1776 die Folter auf und beseitigte 1781 die Todesstrafe.

Das Pendel
Der Gerichtsschreiber
Daumenschraube und Stachelstuhl
Schandmantel
Brandeisen

Allgemeines

Mit dem Wort „FOLTER“ werden Handlungen bezeichnet, die einem Menschen körperliche Schmerzen zufügen und in der Regel auf Anordnung einer Behörde erfolgen Das Wort Folter läßt sich wahrscheinlich vom lateinischen Wort poledrus, d.h. Fohlen, wohl nach der Form eines römischen Foltergerätes ableiten. „Tortura“ stammt ebenso aus dem Lateinischen und bedeutete, wie das ähnlich oft verwendete Vorttormenta, „Qualen“, „Schmerzen“. Später werden auch die Bezeichnungen „Marter“, Pein“ Oder „peinliche Frage“ verwendet. Unter „foltern“ ist eine ganz bestimmte Art des Quälens gemeint: nämlich die, einen Menschen zum Sprechen zu bringen.

Die Geschichte der Folter läßt sich in Westeuropa von den Griechen und Römern über das Mittelalter bis hin zu den Rechtsreformen des 18. Jahrhunderts als Bestandteil des strafrechtlichen Verfahrens verfolgen. Trotz ihrer offiziellen Abschaffung ist die Folter seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert in vielen Ländern Europas wieder eingeführt worden. Im klassischen Griechenland durften nur Sklaven der Folter unterzogen werden. Die Römer übernahmen diese Verhörmethode, allerdings durften im römischen Strafrecht auch freie Bürger gefoltert werden, wenn sie schwerer Verbrechen verdächtig waren. Durch die Übernahme des Rechts in die Rechtsvorstellungen mittelalterlichen wurde die Folter ein Teil des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtssystems. Zu dieser „Wiederbelebung“ des Rechtes kam die Schattung des umtassenden kirchlichen (kanonischen) Rechtes, das den Einsatz der Folter zulässig machte. Seit dieser Zeit gehörte die Folter, bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zum normalen Stratvertahren in den meisten europäischen Staaten und Prozessen der wurde auch in den Kirche angewendet.

13. – 18. Jahrhundert

Mit „Folter“, „Tortur“ oder „Peinlicher Befragung“ wurde ab dem 13. Jahrhundert bis zu ihrer Abschaffung Ende des 18. Jahrhunderts eine ganz bestimmte Art des Quälens gemeint: nämlich die, einen Menschen zum Sprechen zu bringen. Die Folter fand sich fest im Strafrecht verankert und war ein Teil des Beweisverfahrens. Anstelle der alten Beweismittel, wie Gottesurteile oder Zweikämpfe, versuchte man nun in der Rechtsfindung den tatsächlichen Sachverhalt zu erforschen.
In der strengen Beweishierarchie hatte das Geständnis den höchsten Stellenwert, Zeugenaussagen und Indizienbeweise genügten nicht, um einen Verdächtigten zu überführen und zu bestrafen. Allein das Bekenntnis des Täters ermöglichte Schulderkenntnis und Bestrafung.
Wer trotz Zeugen und Indizien nicht gestand, der konnte unschuldig sein. Deshalb war ein Geständnis – auch wenn es unter der Folter zustande gekommen war – von größter Bedeutung. Im 15. Jahrhundert nahmen Häufigkeit und Schwere von Verbrechen zu. Infolgedessen steigerte sich auch das Strafverfahren in Härte und Grausamkeit. Auf Grundlage der bambergischen Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis) von 1507 wurde 1532 die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) beschlossen. Erst die Carolina gab der Folter eine allgemeingültige
gesetzliche Regelung. Die Carolina bemühte sich, die Tortur zu mäßigen, dennoch führte die schriftliche Fixierung zu einer allgemeinen Verschärfung der Gerichtsverfahren. Diese machte sich besonders in den Hexenprozessen bemerkbar, wo die in der Carolina festgelegten Regeln weit überschritten wurden. Im  Laufe des 17. Jahrhunderts setzen sich Gelehrte für eine Humanisierung der Rechtspflege ein, deren Ziel auch die Abschaffung der Folter war. Ein letzter Versuch, die Folter an Regelungen zu binden, ist die Constitutio Criminalis Theresiana von 1768. Die Theresiana war allerdings bereits vor ihrem Erscheinen umstritten und galt nur wenige Jahre.

19. und 20. Jahrhundert

Im Zeitalter der Aufklärung wurde das Strafrecht humanisiert. Gerichtsverfahren und Strafe sollten der Würde des Menschen angemessen sein und dem Einzelnen durch die Rechtsordnung Schutz vor Willkür strafrechtlicher Maßnahmen des Staates bieten.
Die Folter war so sehr Symbol des Anciême Regime, daß weder die französische Revolution noch die anschließende Zeit des Terrors, der napoleonischen Kriege und der Restauration ihre Wiedereinführung zuließen. Folterung wurde als „unschickliches Mittel zur Wahrheitsforschung“ bezeichnet und in Österreich 1776 aufgehoben. 1783 diskutierte man zwar Vorschläge zur Wiedereinführung der Folter, stieß dabei jedoch auf den Widerstand des Kaisers und der Behörden.
In Preußen trat unter Friedrich d. Großen ein Wandel ein. Nur wenige Tage nach seinem Regierungsantritt 1740 beseitigte der König die Folter. Nur mehr bei schweren Verbrechen des Landesverrates und großen Mordtaten durften Foltermethoden zur Geständniserzwingung eingesetzt werden. Durch das Begnadigungsrecht wurden Todesstrafen häufig in Freiheitsstrafen umgewandelt, die allmählich in den Vordergrund traten. Im 19. Jahrhundert war die Folter praktisch aus allen europäischen Strafgesetzbüchern verschwunden. Im Zusammenhang mit dem Auftreten russischer Sonderkommissionen tauchte die Folter zwischen 1917 und 1922 zunächst in Rußland wieder auf.

Es folgten Berichte von Folterungen im faschistischen Italien, Spanien und schließlich im nationalsozialistischen Deutschland. Die Reinstitutionaliserung der Folter hatte verschiedene Ursachen. Zunächst lag einer der Gründe im Entstehen totalitärer Staaten mit autokratischen Herrschaftsstrukturen. Weiters begründete die moderne Kriegsführung die Folterung als notwendig, um zu Nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu kommen. Während des Dritten Reiches pervertierte die Folterung zu einer medizinischen Spezialdisziplin, die besonders in der zweiten Hälfte unseres Jahrhunderts schwerwiegende Folgen zeigt.
In den 50er Jahren schätzten die meisten liberaldemokratischen Staaten die Folterungen als Verirrung des Dritten Reiches und der stalinistischen Sowjetunion ein. Daß die Folter jedoch nach dem Endedertotalitären Regime nicht verschwand, zeigten die Berichte von 1957, wonach die französische Kolonialmacht in Algerien Folterungen an Einheimischen und Franzosen durchführen ließ. Diese Beispiele können beliebig fortgesetzt werden; so liegen Berichte über Folterungen von Militärs, Polizei und Geheimdiensten während der Zeit des Kalten Krieges, den Auseinandersetzungen im Nahen Osten, und nicht zuletzt von marodierenden Freischärlerverbänden in Bosnien-Herzegowina vor. Die Folter gehört zwar zum Inbegriff der Inhumanität des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Strafsystems, wird aber heute fast überall auf der Welt eingesetzt.

Antike – Frühmittelalter

Aus dem antiken Griechenland sind keine schriftlichen Quellen zu zivil- oder strafrechtlichen Verfahren überliefert. Folterungen sind allerdings in Werken von Rednern und Komödienschreibern belegt.
Die griechische Gesellschaft war nach Maßgabe von Ehre und Stand in ein freies Bürgertum und eine niedrig privilegierte Klasse von Sklaven, Fremden und Abhängigen gegliedert. Die Ehre verlieh dem Wort des Bürgers großes Gewicht. Deshalb waren die Zwänge, denen er ausgesetzt werden durfte, nur gering. Der Folter unterworfen werden konnten nur Sklaven und Fremde. In Komödien und komischen Stücken finden sich viele Foltermethoden: Das Schlagen mit Ruten, Lederpeitschen, Knüppeln oder Treibstacheln, das in Ketten legen oder an einen Block fesseln, das Brechen oder Abhacken von Gliedmaßen. Obwohl man von der Verläßlichkeit erzwungener Geständnisse überzeugt war, gaben doch einige der Redner die Bedenklichkeit der Methode zu verstehen.
In frührömischer Zeit konnten schließlich Sklaven gefoltert werden, erst später war die Folterung freier Bürger/innen den frühesten römischen Rechtsquellen, die aus der Zeit um 450 v. Chr. stammen, war die Folter ausschließlich an Sklaven erlaubt. Die Besitzer hatten das Recht, ihre eigenen Sklaven zu foltern. Bei Gerichtsverfahren hielt man sich strikt an den Grundsatz der Unverletzbarkeit des freien Mannes. Dies änderte sich in der Zeit nach Christi Geburt unter dem Eindruck immer häufigerer und schwerer Vergehen. Kaiserliche Erlässe gestatteten im Laufe der Zeit die großzügige Anwendung der Folterung Christen konnten seit Nero (64 n. Chr.) unabhängig von ihrem Status gefoltert werden. Häufigste Folterungsmethode war das Strecken. Neben Schlägen mit Ruten, Peitschen und Eisenketten war eine weitere Methode die der ungulae: eiserne Klauen fügten dem Verdächtigen starke Verletzungen zu. Im frühen Mittelalter (5. – 9. Jahrhundert) entstanden die Aufzeichnungen der germanischen Volks- und Stammesrechte. Hier finden sich nur vereinzelte Hinweise auf die Folterung, die vermutlich von den Römern übernommen wurde.
Auch in der germanischen Gemeinschałt unterschieden sich die Freien von Sklaven und Fremden. Nur für die beiden letztgenannten ließ das germanische Recht die Folter zu. Unfreie waren vor allem wertvoller Besitz und wurden als Eigentum des freien Mannes respektiert. Deshalb dienten die rechtlichen Folterbestimmungen in erster Linie den Interessen der Besitzenden, die sich vor den damals üblichen Praktiken der Privatrache (Fehde) bei Verbrechen zu schützen trachteten. Waren Unfreie in einem Kriminalfall von Bedeutung verwickelt, wurden sie kurzweg hingerichtet. Freie Angeklagte mußten sich mit einem Eid von Verdächtigungen reinigen. Gelang dies nicht, verließ man sich auf
Gottesurteile, die Ordalien, oder den Zweikampf.

Joseph II.

Joseph Il. (1780-1790) ist der große Reformator des Strafrechtes in Österreich. Unter dem Einfluß seiner aufklärerisch eingestellten Berater wie Joseph von Sonnenfels schaffte er 1776 die Folter ab und 1781 auch die Todesstrafe, die unter seiner Regentschaft nur ein einziges Mal vollzogen wurde. Statt dessen ließ er Verbrecher durch Stockschläge und Brandmarkung bestrafen, nach Ungarn deportieren und dort als Schiffzieher arbeiten.
Bestehen blieben die Prangerstrafen, das Scheren der Haare und das Gassenkehren von verurteilten Frauen, allerdings sorgte er auch für Krankenpflege und Hygiene in den Gefängnissen und setzte Anfänge für ein Jugendstrafrecht. Mit seinem josephinischen Gesetzbuch setzte er eine Vorstufe für eine Zivilgesetzgebung und gab Richtern und Advokaten genaue Richtlinien zur Ausübung ihres Berufes.

Foltrungsarten

Die Folter war in verschiedene Grade eingeteilt, die je nach Region, Ansicht des Richters und Standhaftigkeit des Beschuldigten eingesetzt wurde. Nach der Androhung der Folter, dem Vorzeigen der Geräte und dem Entkleiden des Angeklagten schritt man zur Anwendung der unterschiedlichen Foltermethoden. Der mit einem Marterhemd bekleidete Beschuldigte mußte zunächst den ersten Grad der Tortur überstehen, wo die Daumenschrauben, das Schnüren der Arme, die Beinschrauben, auch als „Spanische Stiefel“ bezeichnet, am gebräuchlichsten waren. Die einfachen Daumenschrauben waren zwei Eisenplatten, die zusammengedreht wurden, während die Daumen dazwischen lagen. Nach dem Zusammenschrauben erhöhte sich der Schmerz noch, wenn der Scharfrichter auf die Platte klopfte. Das Schnüren war besonders schmerzhaft. Es wurden die Arme der gemarterten Person mit Stricken sehr fest umschnürt, manchmal auch sägeartig hin und hergezogen. Die Schnüre durchschnitten so das Fleisch bis auf die Knochen. Die Beinschraube bestand ebenfalls aus zwei Eisenplatten, die um Schienbein und Wade gelegt und wie die Daumenschrauben zusammengedreht wurden.
Den zweiten Grad bildete das Aufziehen auf eine Leiter. Der Delinquent wurde auf eine Leiter gebunden, die Fußgelenke waren unten festgeschnürt, während die gebundenen Hände solange hochgezogen wurden, bis die Arme ausgerenkt waren. Zur Verstärkung der Schmerzen konnte man die Tortur steigern, indem man den Verdächtigten an einer Winde hochzog, die Faße mit Gewichten beschwerte und den Delinquenten eine Zeit lang hängen ließ (Pendel).
Der dritte Grad setzte der Phantasie der Scharfrichter und Richter kaum Grenzen. Vor allem in den Hexenprozessen sind viele Abscheulichkeiten belegt. Grausam war die sogenannte Wippe: Der Gefolterte wurde mit zusammengebundenen Händen und Füßen an einem über eine Rolle laufenden Seil auf und nieder gezogen. Bei dem zweiten Grad der Folter wurde ein Stein angehängt, was eine Verrenkung der Glieder verursachte. Gestreckt wurde auch auf einer Leiter, die als Streckbrett oder Rollbrett bezeichnet wurde. In manchen Gebieten wurde dem Gemarterten bei der Streckung eine hölzerne Walze unter den Rücken gelegt, die zahlreiche Spitzen hatte. Sie wurde als „gespickter Hase“ bezeichnet. Diese Walze in Verbindung mit einem mit Holzstiften besetzten Brett bildete den in Süddeutschland weit verbreiteten „Bock“. Auch der Folterstuhl, Angststuhl oder Jungfernsessel war mit Holzstiften besetzt, zusätzlich konnte dieser Stuhl mit Beinschrauben und Eisenschienen für Brust und Arme ausgestattet sein. Man flöß. te den Angeklagten Essig, Öl, Wasser oder salzhaltige Flüssigkeiten ein; man legte nasse Lederriemen an, die sich beim Trocknen zusammenzogen; man zündete kleine, zwischen den Fingernägeln eingezwängte Kienspäne an, man zog brennende Unschlittkerzen oder Federkiele unter den Achseln hin und her. Der Betroffene bekam die Mundbirne zwischen die Zähne, damit er sie nicht zusammenbiss; überdies wurde dadurch auch das Atemholen erschwert und die Qual weiter vergrößert.